Presserecht / Rechtliches zur Abizeitung
Journalisitische Sorgfaltspflicht
Das Herausgeben und Verbreiten der Abizeitung fällt unter das Presserecht. Das bedeutet konkret, dass ihr ein Mindestmaß an journalistischer Sorgfalt walten lassen müsst.
Impressum
Mit dem Presserecht kommt auch die Impressumspflicht ins Spiel. Es muss eine Person geben, die die berühmte V.i.S.d.P. (Verantwortliche/r im Sinne des Presserechts) wird. Diese Person verantwortet den Inhalt der Abizeitung Dritten gegenüber. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Rechte Dritter (z.B. Schüler, Lehrer) nicht verletzt werden (z.B. durch Beleidigungen, Verleumdnungen). Your Abi Kit stellt durch die Bewertung von Nutzerbeiträge sicher, dass alle Steckbriefantworten und Grüße an Mitschüler durchgesehen wurden und als abdruckbar eingestuft wurden.
Anzeigenkennzeichnung
Alle Anzeigen in der Abizeitung müssen als Werbung erkennbar sein und sollten mit dem Wort "Anzeige" gekennzeichnet werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Die Vermischung von redakionellem und werblichen Inhalt ist nach Presserecht verboten.
Weiteres zum Presserecht
Die "guten Sitten" sind natürlich einigermaßen einzuhalten, eine Verleumdnungsklage oder eine Unterlassungserklärung mit Verbot der Verbreitung braucht keine Abizeitungsredaktion. Vielleicht hilft es dem Zusammenhang auch sich mal den Pressekodex des Deutschen Presserats durchzulesen.